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Förderverein'70 Fanfarenzug Strausberg e.V.

Satzung

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 19.03.2005

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der am 16.04.1993 gegründete Verein "Förderverein '70 Fanfarenzug Strausberg" führt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.03.2005 den Namen "Förderverein '70 Fanfarenzug Strausberg e.V." und hat seinen Sitz in Strausberg (Brandenburg). Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/Oder unter der Nummer VR 3920 eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
  1. Zweck des Vereins ist die materielle, finanzielle und personelle Förderung des Fanfarenzuges Strausberg.
  2. Die Förderung kann sowohl durch die zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den Fanfarenzug Strausberg als auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Bekleidung und Ausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager sowie sonstige Aktivitäten übernimmt und trägt.
  3. Insbesondere wird er tätig im Interesse des Fanfarenzuges Strausberg durch:
    • die eigenständige Suche von Sponsoren,
    • die Mitarbeit bei der Vorbereitung und Durchführung öffentlicher und nicht öffentlicher Veranstaltungen,
    • die Unterstützung des Trainingsbetriebes,
    • die Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Vereinsreisen,
    • die Pflege der Tradition des Fanfarenzuges Strausberg,
    • die Vertretung der Interessen ehemaliger Fanfarenzugmitglieder sowie
    • die ständige Mitglieder- und Eigenwerbung.

§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder
  1. Mitglied des Vereins darf jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung anerkennt.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  3. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet in einfacher Mehrheit über den Antrag.
  5. Grundlage der ordentlichen Mitgliedschaft ist die Zahlung des jährlichen Beitrages, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
  6. Eine ruhende Mitgliedschaft über einen begrenzten Zeitraum ist zulässig. Sie ist auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes vom Vorstand zu beraten und zu beschließen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Austritt, Ausschluss oder Streichung,
    • mit sofortiger Wirkung bei Tod eines Mitgliedes,
    • durch schriftliche Austrittserklärung an den Geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen vor dem Ende des Kalenderjahres,
    • bei juristischen Personen durch ihre Auflösung oder
    • durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied
      • wiederholt oder schwerwiegend gegen Vereinsbeschlüsse verstößt,
      • in erheblichen Maße der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt und dem Verein oder einem seiner Mitglieder Schaden zufügt,
      • das Ansehen des Vereins oder eines seiner Mitglieder grob verleumdet und/oder schädigt,
    • durch Streichung, wenn ein Mitglied mit seinem Beitrag trotz Mahnung länger als ein Jahr, ohne einen Stundungsantrag gestellt zu haben, im Rückstand ist.
  2. Antragsberechtigt für den Ausschluss sind der Vorstand und jedes Mitglied des Vereins.
  3. Der Beschluss über den Ausschluss erfolgt durch den Vorstand des Vereins und ist dem Ausgeschlossenen mit Rechtsmittelbelehrung und eingeschriebenem Brief unverzüglich zuzustellen. Der Beschluss wird rechtskräftig, wenn der Ausgeschlossene nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang schriftlich gegen den Beschluss beim Vorstand Beschwerde einlegt. Die nachfolgende Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit zum Beschwerdefall abschließend.
  4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihre Verpflichtungen und Verbindlichkeiten bis zur Rechtskraft des Austrittes bzw. Ausschlusses nachzukommen. Mit der rechtskräftigen Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen jegliche Ansprüche und Rechte gegenüber dem Verein.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Die Beitragszahlung beginnt mit dem Monat der Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens
    • bis zum 31.03. jeden Jahres bei jährlicher Zahlung,
    • bis zum 31.01. bzw. 31.07. bei halbjährlicher Zahlung
    • bis zum 15. des ersten Quartalsmonats (Januar, April, Juli und Oktober) bei Quartalszahlung und
    • bis zum 15. des Monats bei monatlicher Zahlung zu überweisen.
  3. Angestrebt wird eine jährliche Zahlung per Überweisung.
  4. Bei Austritt sowie bei Ausschluss werden bereits gezahlte Beiträge nicht zurückerstattet.

§ 7 Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Ihre Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder bindend.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Wahlperiode gewählt und übernimmt die Führung der Geschäfte des Vereines innerhalb dieser Wahlperiode.
  4. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen. In diesem Beschluss ist festzulegen, welche Aufgaben die Ausschüsse übernehmen sowie welche Rechte und Pflichten sie haben sollen.

§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vereinsvorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Schatzmeister und
    • dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
  3. Es werden weitere 5 Vorstandsmitglieder als Beisitzer gewählt. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder/Beisitzer können durch Kooptierung ersetzt werden.
  4. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Zur Kontrolle werden mindestens zwei unabhängige Kassenprüfer gewählt.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
    • Einberufung der Mitgliederversammlungen,
    • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
    • Verwaltung des Vereinsvermögens,
    • Erstellung der Jahres- und Kassenberichte,
    • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  2. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der regulären Amtszeit kann der verbleibende Vorstand einen kommissarischen Vertreter für den Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
  3. Der Vereinsvorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,00 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand mehrheitlich zugestimmt hat.
  5. Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Sitzung des Vorstandes
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende, der Stellvertreter oder der Schriftführer.
  2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
  3. Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist in der nächsten Vorstandssitzung zu bestätigen.
  4. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, den Inhalt der Diskussion, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  5. Vereinsmitglieder haben das Recht an Vorstandssitzungen als Gäste teilzunehmen.

§ 11 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    • die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
    • die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
    • die Aufstellung der Kandidatenliste für die Wahl des Vorstandes,
    • die Geschäftsordnung des Vorstandes,
    • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
    • die Entscheidungen über die Berufung gegen einen abgelehnten Aufnahmeantrag bzw. gegen einen Ausschluss.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Die Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  4. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen, schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  6. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  2. Bei Wahlen kann der Versammlungsleiter für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  3. In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied stimmberechtigt, schriftliche Bevollmächtigung für ein anderes Mitglied wird ausgeschlossen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
  4. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins erforderlich.
  6. Beschlüsse über die Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind sowohl dem zuständigen Finanzamt als auch dem Amtsgericht anzuzeigen.
  7. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
  8. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlunsgleiters, die Tagesordnung, die Ergebnisse der Diskussion, die Beschlüsse, das Abstimmungsergebnis und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 13 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens drei Viertel der satzungsmäßigen Stimmberechtigten anwesend sind.
  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten mit einfacher Mehrheit beschließt.
  3. Bei Wegfall bzw. Entzug der Gemeinnützigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung über Alternativen.
  4. Bei Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die Art der Liquidation. Das verbleibende Vereinsvermögen wird nach Zustimmung durch das Finanzamt Strausberg dem KSC Strausberg e.V. übergeben.

§ 14 Haftung
  1. Für die Verbindlichkeiten des "Förderverein '70 Fanfarenzug Strausberg e.V." wird nur mit dem Vereinsvermögen gehaftet.

§ 15 Inkrafttreten
  1. Die vorstehende Satzung tritt am Tag der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung des "Förderverein '70 Fanfarenzug Strausberg e.V." in Kraft.
  2. Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/Oder unter der Registrier-Nummer VR 3920 eingetragen.

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Kontakt
Herr Werner Rudolph
Heinrich-Dorrenbach-Straße 16
D-15344 Strausberg

Fon: +49 3341 49 61 30
Fax: +49 3341 49 08 254
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Kto.Nr.: 3000113524
BLZ: 170 540 40
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